1.Sehr viele Leute haben kürzlich ein Schreiben von der Polizei erhalten, das ihnen mitteilt, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Blockade und Verhinderung einer genehmigten Demonstration nach § 21 Versammlungsgesetz eingeleitet worden sei. Diese Personen sind Beschuldigte in einem Strafverfahren.
Die Strafvorschrift lautet:
„Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ 2. Ob die Platzbesetzung tatsächlich als Straftat nach § 21 Versammlungsgesetz zu beurteilen ist, ist durchaus zweifelhaft. Jedenfalls dürfte schlimmstenfalls nur mit einer geringen Geldstrafe zu rechnen sein. Solange aber keine Verurteilung erfolgt ist, gilt man als unschuldig und ist wegen dieses Vorwurfs nicht "vorbestraft".
3. Die Beschuldigten werden aufgefordert, sich bis Ende April schriftlich zu den Vorgängen auf der Löffler- / Reichenbachstraße zu äußern. Beschuldigte müssen keine Aussagen zum Sachverhalt machen, sie dürfen es aber. Wer jetzt keine Aussage macht, der schadet sich nicht. Eine Aussageverweigerung darf nicht belastend ausgelegt werden. Eine Aussage kann bis zum Ende einer mündlichen Verhandlung vor Gericht nachholen.
4. Es ist in jedem Fall ratsam, sich erst zu äußern, wenn man die Akten der Polizei und Staatsanwaltschaft kennt. Akteneinsicht kann nur über einen beauftragten Rechtsanwalt genommen werden. Weiterhin besteht Anspruch auf Aktenauskunft, der von jedem ohne Anwalt geltend gemacht werden kann. Allerdings kann man dann nicht beurteilen, ob die Polizei oder Staatsanwaltschaft vollständig Auskunft erteilt oder wichtige Details weglässt.
5. Ist die Polizei von der Schuld überzeugt ist, wird sie die Akten der Staatsanwaltschaft vorlegen. Diese entscheidet dann, ob sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage zum Amtsgericht erhebt. Wahrscheinlich ist der Erlass eines Strafbefehls mit einer Geldstrafe. Die Geldstrafe wird nach Anzahl der Tagessätze und der Tagessatzhöhe berechnet.
a) Die Anzahl der Tagessätze bemisst sich nach der "Schwere der Schuld". Die Tagessatzhöhe richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen nach Abzug gesetzlicher Unterhaltspflichten für Kinder oder Eltern. Hat die Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte zum Einkommen, schätzt sie die Tagessatzhöhe. Wer nicht das Risiko eingehen will, zu hoch geschätzt zu werden, kann daher seine Einkommensverhältnisse in allgemeiner Form (etwa "Studierende", "Hartz-IV-Empfänger", "geringes Einkommen, zwei Kinder, kranke Mutter" o. ä.) mitteilen. Die Vorlage von Einkommensnachweisen ist nicht üblich.
b) Der Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft zugestellt. Wer damit nicht einverstanden ist, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang im Briefkasten Einspruch einlegen. Dann kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.
6. Um die Geschehnisse am 19. Februar 2011 effektiv aufarbeiten zu können, benötigen wir belastbare Informationen zur Anzahl und Art der Strafverfahren. Wir würden uns daher freuen, wenn sich Betroffene bei uns melden. Vertraulichkeit wird zugesichert. Kontaktadresse:
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7. Diese allgemeinen Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung! - Wir weisen darauf hin, dass jeder einzelne Fall Besonderheiten aufweisen kann, die nur ein Rechtsanwalt individuell erkennen und bearbeiten kann. Wer ganz sicher gehen will, sollte deshalb unbedingt einen Rechtsanwalt seines Vertrauens aufsuchen.
Stand 12. April 2011

